Die nächste Bürgermeistersprechstunde findet am Mittwoch, 4. Oktober, statt.
Merkblatt zur Erläuterung der Merkzeichen für besondere Nachteilsausgleiche im Feststellungsbescheid
1. Merkzeichen: B
Ständige Begleitung ist notwendig
Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Bei Blinden, Ohnhändern und Querschnittsgelähmten ist die Notwendigkeit ständiger Begleitung stets anzunehmen.
2. Merkzeichen: G
Der Schwerbehinderte ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (erheblich gehbehindert).
Das trifft zu auf Personen, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermögen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermögen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Das Merkzeichen ermöglicht entweder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - in der Regel nur nach Entrichtung einer Eigenbeteiligung von 60 € jährlich bzw. 30 € halbjährlich - oder Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 v.H.
3. Merkzeichen: aG
Der Schwerbehindert ist außergewöhnlich gehbehindert.
Außergewöhnlich gehbehindert sind Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkel-amputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung auch aufgrund von Erkrankungen dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Dem genannten Personenkreis und Blinden kann auf Antrag von der zuständigen Straßenverkehrs-behörde eine Sonderparkgenehmigung erteilt werden. Das Merkzeichen berechtigt zum Erlass der Kraftfahrzeugsteuer und daneben zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - in der Regel nur nach Entrichtung einer Eigenbeteiligung von 60 € jährlich bzw. 30 € halbjährlich.
4. Merkzeichen: Bl
Der Schwerbehinderte ist blind.
Als blind sind auch Personen anzusehen, deren Sehschärfe so gering ist, dass sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn auf dem besseren Auge nur ein Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 besteht oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.
Es dient zum Nachweis der Voraussetzungen für Lohn- und Einkommensteuervergünstigungen nach § 33 b EStG.
Das Merkzeichen berechtigt zum Erlass der Kraftfahrzeugsteuer und daneben zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
5. Merkzeichen: H
Der Schwerbehinderte ist hilflos.
Bei Personen, die infolge der Behinderung so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen, wird das vorstehende Merkzeichen eingetragen. Es dient zum Nachweis der Voraussetzungen für Lohn- und Einkommensteuervergünstigungen nach § 33 b EStG.
Das Merkzeichen berechtigt zum Erlass der Kraftfahrzeugsteuer und daneben zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
6. Merkzeichen: RF
Der Ausweisinhaber erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und für die Gebührenermäßigung beim Fernsprechanschluss.
Diese gesundheitlichen Voraussetzungen sind erfüllt bei
- Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- Hörgeschädigten, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möqlich ist, wobei letzteres der Fall ist, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder eine hochgradige, Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und deshalb ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist,
- Behinderten mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören Behinderte, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen, die unter häufigen hirnorganischen Anfällen leiden oder die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung, laute Atemgeräusche).