Informationen zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form kann nur noch bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten). Im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. Diese Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Während die Steuermesszahl nach altem Recht bundeseinheitlich festgelegt ist, wird der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe – von den Gemeinden bestimmt.
Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit 1964 sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind. Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Das heißt, gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Das Land Hessen hat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ein neues Grundsteuergesetz erlassen. Auf Grundlage dieses Gesetzes sollten allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern in Hessen bereits Bescheide für die neuen Grundsteuermessbeträge zugekommen sein. Sollte Ihnen kein Bescheid vorliegen, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
Diese neuen Messbeträge ersetzen die bisherigen nach den Einheitswerten zum 01.01.1964 berechneten Messbeträge. Dieser Messbetrag kann höher oder niedriger als Ihr bisheriger Messbetrag sein – dies sagt aber grundsätzlich noch nichts über die Höhe der künftig zu zahlenden Grundsteuer aus. Das ergibt sich erst durch den Hebesatz, der von der Gemeinde festgelegt wird.
Die Reform der Grundsteuer soll nach dem Willen von Bund und Ländern aufkommensneutral umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Gemeinde 2025 nach dem neuen Recht etwa gleich viel einnehmen soll wie 2024 nach dem alten Recht. Deswegen hat die Hessische Steuerverwaltung für alle Kommunen Empfehlungen herausgegeben, wie hoch die Hebesätze für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 sein sollten.
In Petersberg liegt der Hebesatz für die Grundsteuer A derzeit bei 332 %, für die Grundsteuer B bei 365 %. Dieser Hebesatz ist seit dem Jahr 2017 unverändert und liegt deutlich unter dem Durchschnitt der Kommunen im Landkreis Fulda (Grundsteuer A: 375 %, Grundsteuer B: 402 %). Die Hessische Steuerverwaltung empfiehlt für Petersberg, den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 334,24 % zu heben, den für die Grundsteuer B auf 342,60 % zu senken.
Dabei handelt es sich aber lediglich um Empfehlungen, die für die Gemeinde nicht bindend sind. Die Hebesätze werden von der Gemeindevertretung im Zuge der Haushaltsverabschiedung im Dezember 2024/Januar 2025 festgelegt und sind abhängig von der Haushaltslage.
Für Sie als Bürger bedeutet das: Sie müssen nach dem Schreiben des Finanzamtes nicht aktiv werden und bereits jetzt in irgendeiner Form Ihre Grundsteuerzahlung anpassen. Sollte der Gemeindeverwaltung zu dem Zeitpunkt der Bescheiderstellung noch kein Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt vorliegen, werden nur die sonstigen Abgaben veranlagt, die Grundsteuer aber vorerst nicht. Die Veranlagung der Grundsteuer wird dann nachgeholt, wenn der Grundsteuermessbescheid vorliegt.
Durch das neue Grundsteuergesetz steht es zudem jeder Kommune frei, eine Grundsteuer C einzuführen. Damit könnte für unbebaute, aber baureife Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind, ein höherer Hebesatz festlegt werden als für die übrigen Grundstücke. Ob eine Grundsteuer C in Petersberg eingeführt wird, müsste ebenfalls von der Gemeindevertretung entschieden werden. Derzeit gibt es aber keine Pläne dazu.