Feuerwerk zum Jahreswechsel
Untersagung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten zum Jahreswechsel
Gemäß § 6 b der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBev) ist für den Jahreswechsel das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen Orten untersagt. Gemäß § 6 b Satz 2 der genannten Verordnung werden diese Orte in der Gemeinde Petersberg wie folgt bestimmt:
- Umfeld der Liobakirche
- Rathausplatz
- Waidesgrundanlage inklusive der Parkflächen
- Parkanlage „Grüne Lunge“
- Rauschenberg inklusive aller Parkflächen
- Haunestausee Marbach inklusive der Parkflächen
- Platz am „Petrusbrunnen“ (im Kreuzungsbereich „Bergstraße“/„Rabanus-Maurus-Straße“)
- Umfeld aller Dorfgemeinschaftshäuser im Gemeindegebiet Petersberg inklusive der angrenzenden Anlagen
Der Bürgermeister
als Ordnungsbehörde