Wohnungsgeberbescheinigung-Hinweise zum Melderecht
Allgemeine Hinweise
Ab November 2015 gelten die neuen Vorgaben des Bundesmeldegesetzes mit direkten Auswirkungen im Anmeldeverfahren.
Ab sofort müssen Wohnungsgeber ihren Mietern wieder schriftlich den Wohnungseinzug bestätigen. Diese Bestätigung ist dann im Einwohnermeldeamt bei der Anmeldung vorzulegen. Damit soll unter anderem Missbrauch von Adressen zumindest erschwert werden und den sogenannten „Scheinanmeldungen“ wirksamer begegnet werden.
Bei einem Umzug ins Ausland ist die Abmeldung bei der Meldebehörde erforderlich, ebenfalls mit Vorlage einer Bescheinigung des Wohnungsgebers über den Auszug.
Weiterhin ist es nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes verboten, jemandem eine Wohnung zur Anmeldung zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung nicht stattfindet und nicht geplant ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird ebenso mit einer Geldbuße belegt, wie die Verweigerung der Wohnungsgeberbescheinigung.
Im Gegenzug hat der Wohnungsgeber aber auch das Recht, bei der zuständigen Meldebehörde zu erfragen, ob sich die Mieter mittels der Bestätigung tatsächlich an- oder abgemeldet haben. Außerdem können Wohnungsgeber bei der Meldebehörde unentgeltlich Auskunft erhalten, welche Personen in der Wohnung gemeldet sind.