Übermittlungssperren
Sperrmöglichkeiten im Melderegister
Allgemeine Informationen
Im Melderegister der Gemeinde Petersberg können Auskunfts- und Übermittlungssperren eingetragen werden. Dies muss immer persönlich erfolgen. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise.
Übermittlungssperren
Die Meldebehörde ist bei der Anmeldung einer Person nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr: Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Der Antrag kann auch hier online gestellt werden.
Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen der Meldebehörde. Wird dem Antrag zugestimmt, hat der Sperrvermerk nur Auswirkung gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden erhalten weiterhin Auskunft.
Der Antrag muss begründet sein; evtl. können Nachweise gefordert werden. Der Sperrvermerk dient keineswegs dazu, berechtigte Forderungen aus Rechtsgeschäften gegen Sie abzuwenden. Der Sperrvermerk ist wirkungslos, wenn kein Wohnungswechsel stattgefunden hat. Das Anmelden einer neuen Wohnung ist somit eine wichtige Voraussetzung für Ihren Antrag.
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren (ab dem Antragsdatum). Sie kann auf Antrag verlängert werden. Ein Widerruf der Auskunftssperre kann im Einzelfall durch die Meldebehörde erfolgen, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse des Betroffenen an der Melderegistersperre überwiegt.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Antragsformular und evtl. Begründung